Welche Eigentumsform passt?
Eine Immobilie kann in verschiedenen Eigentumsformen erworben werden. Mit dieser Frage setzen sich Paare spätestens dann auseinander, wenn der Kaufvertrag für die notarielle Beurkundung ausgearbeitet wird. Nachfolgend Möglichkeiten und ein paar Gedanken hierzu.
Miteigentum Das Eigentum wird mit dem Partner geteilt und ist die häufigste Erwerbsform bei Ehepaaren. Sie werden zu frei wählbaren Anteilen - in der Regel hälftig - Miteigentümer der Liegenschaft und so im Grundbuch eingetragen. Bei sehr einseitiger Finanzierung empfiehlt es sich, die Eigentumsverhältnisse zu prüfen: Im Falle einer Scheidung kann sehr grosse Ungerechtigkeit entstehen. Da kann es eine Rolle spielen, ob für den Liegenschaftskauf Kapital vor der Ehe angespart (Eigengut) oder während der Ehe (Errungenschaft) erwirtschaftet wurde.*
Als Miteigentümer teilen Sie sich Nutzniessung und Verantwortung. Will ein Miteigentümer seinen Anteil über welchen er frei verfügen kann verkaufen, hat der andere ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Miteigentum wird jeweils auch bei einer Stockwerkeigentümergemeinschaft begründet, welche eine Sonderform hiervon darstellt.
Gesamteigentum Diese Form wird in der Regel durch einen Ehevertrag geregelt. Wie viel jeder für den Erwerb beigetragen hat spielt keine Rolle sondern wird dem übergeordneten Vertrag unterstellt. Bei Gesamteigentum gehört die Immobilien beiden Ehepartnern zusammen, unabhängig davon, wer wieviel investiert hat. Für die Hypothek besteht eine solidarische Schuld, der Verkaufsentscheid kann nur gemeinsam gefällt werden. Diese Eigentumsform entsteht von Gesetzes wegen auch bei einer Erbengemeinschaft.
Alleineigentum Diese Eigentumsform passt, wenn das Eigenkapital nur von einer Partei aufgebracht wird. Sie ist auch bei komplizierten Familienverhältnissen wie z.B. bei Patchworkfamilien ein Thema. Der Alleineigentümer kann frei über das Objekt verfügen, ist aber auch allein verantwortlich für Steuern, Versicherungen, Schäden, die Bezahlung des Zinses an die Bank, etc.
Ist zum Beispiel der Ehemann Alleineigentümer der Liegenschaft, welche er zusammen mit seiner Ehefrau und eventuell Kindern bewohnt, braucht er für den Verkauf der Familienwohnung ihr Einverständnis. Im Falle einer Scheidung kann gerichtlich ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Stirbt der Alleineigentümer hat der hinterbliebene Ehegatte ein Vorkaufsrecht auf die Liegenschaft unter Anrechnung des Erbteils. Diesen Rechtsschutz geniessen auch Partner in eingetragener Partnerschaft. Konkubinatspaare brauchen hingegen zur Absicherung einen Konkubinatsvertrag.
*Beim Kaufvertrag wird auch der Güterstand vermerkt: Wurde nichts speziell vereinbart, gilt die sogenannte Errungenschaftsbeteiligung. Im Vorfeld kann bei speziellen Konstellationen ein Ehevertrag (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) abgeschlossen werden, z.B. um allfällige wirtschaftliche Risiken zu reduzieren oder unerwünschten Erbfolgen entgegenzuwirken.
Autor: Patrizia Pellandini