Vom Mieter zum Eigentümer dank Vorkaufsrecht

Sie wohnen mit Ihrer Familie in einem wunderbaren Haus und begehrten Quartier zur Miete. Damit es Ihr Zuhause bleibt und Sie es dank tüchtig Angespartem in absehbarer Zukunft Ihr Eigen nennen können, möchten Sie mit der noch nicht verkaufswilligen Hauseigen­tümerin ein sogenanntes Vorkaufsrecht festhalten zu welchem Sie bereit ist.

Das Vorkaufsrecht ermöglicht Ihnen, wenn die Liegenschaft verkauft wird, anstelle einer Drittpartei in den Kaufvertrag einzutreten und die Liegenschaft zu kaufen. Tolle Aussichten. Sie freuen sich. Der Weg zum Ziel beinhaltet in der Regel die folgenden Schritte:

Schriftlichkeit und Eintrag ins Grundbuch

Halten Sie das Vorkaufsrecht vertraglich fest. Nicht nur im Mietvertrag sondern auch als Grundbucheintrag. Hier gibt es Varianten. Beim unlimitierten Vorkaufsrecht haben Sie die Möglichkeit, das Haus zu gleichen Bedingungen zu erwerben wie eine dritte Partei. Da die Konditionen offen sind, reicht die schriftliche Form ohne weitere Formalitäten.

Mit einem limitierten Vorkaufsrecht sind der Kaufpreis sowie weitere Kriterien, vielleicht sogar der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, in einem Vorvertrag erfasst. Für seine Gültigkeit ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich. Hier in Schaffhausen ist auch dies direkt im Grundbuchamt möglich.

Das Vorkaufsrecht kann auf maximal 25 Jahre vereinbart und geltend gemacht werden. Es ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Haus verschenkt oder vererbt wird.

Ablauf des Immobilienverkaufs mit Vorkaufsrecht

Ist die Eigentümerschaft bereit, das Haus zu verkaufen, wird sie dieses in der Regel öffentlich ausschreiben, um den Markt abzuklären. Realisiert sich ein Verkauf, muss die vorkaufs­berechtigte Partei schriftlich informiert werden (eingeschrieben). Der Kaufvertrag wird dem Vorkaufsberechtigten offengelegt. Er erhält damit die Möglichkeit, den Kauf anstelle eines Dritten zu realisieren, welcher von dieser Dienstbarkeit aufgrund des Eintrages im Grund­buch Kenntnis hat. Das heisst, der Vorkaufsberechtigte hat eine Frist von drei Monaten sein Recht auszuüben und in alle Rechte und Pflichten des Kaufvertrages einzutreten.

Autor: Patrizia Pellandini

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