Schimmel in der Wohnung – wer haftet?

Schimmel in der Wohnung ist nicht nur ärgerlich und gesundheitlich bedenklich, Schuldzuweisungen und Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter sind in solchen Fällen praktisch vorprogrammiert.

Doch, wer trägt die Schuld für diesen unliebsamen Mitbewohner? Die Auflösung dieser Frage ist oft schwer, denn einem Schimmelbefall liegen meist verschiedene Ursachen zugrunde: Bauliche Mängel, zu hohe Luftfeuchtigkeit, nicht ausreichende oder falsche Lüftungsbedingungen oder unbemerkter Wasseraustritt in der Wohnung.

Meldepflicht des Mieters

Mieter sind auf jeden Fall angehalten, sich umgehend mit dem Vermieter bzw. der Verwaltung in Verbindung zu setzen, sobald sie die Schimmelproblematik erkennen. Wird dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, so kann der Mieter unter Umständen für Folgeschäden verantwortlich gemacht werden. Der Schaden sollte daher fotografisch dokumentiert und per EINSCHREIBEN gemeldet werden. Für weitere Abklärungen ist nun der Vermieter zuständig. Folglich empfiehlt es sich auch nicht, als Mieter von sich aus Gutachten in Auftrag zu geben.

Wer kommt für den Schaden auf?

Im Grunde ist die Rechtslage ganz einfach: Wer den Schimmel verursacht, trägt dafür die Verantwortung und muss selber (bzw. dessen Haftpflicht- oder Hausratsversicherung) für die Kosten der Beseitigung bzw. der Problembehebung aufkommen. Bereits die Abklärung durch einen Sachverständigen kann dabei mehrere Tausend Franken betragen. In vielen Fällen lässt sich die Ursache bzw. der Verantwortliche nicht augenscheinlich feststellen und die Schuldfrage kann nur durch kostspielige Gutachten und Expertisen geklärt werden.

Schimmel durch Baumangel – Vermieter haftet

Ist ein Baumangel Grund für den Schimmelbefall, so hat der Vermieter für den entstandenen Schaden aufzukommen. Solange der Mangel besteht, hat der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Dieser gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter das Problem dem Vermieter gemeldet hat. Die Höhe der Reduktion ist abhängig vom Ausmass des Befalls und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Wohnkomforts.

Schimmel durch falsches Lüften – Mieter haftet

Kann eindeutig nachgewiesen werden, dass der Schimmelbefall durch falsches Verhalten des Mieters entstanden ist, so ist dieser für die Behebung des Schadens verantwortlich. Da Schimmel in den meisten Fällen auf ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren zurückzuführen ist, lässt sich dieser Beweis allerdings nur in Ausnahmefällen erbringen.

Dennoch kann der Mieter gerade in Wohnungen, die nicht über eine kontrollierte Lüftung verfügen, durch sein Verhalten die Schimmelbildung begünstigen. So etwa durch regelmässiges Aufhängen nasser Wäsche in der Wohnung, heisses Duschen oder intensives Kochen mit Dampf. Um Schimmel vorzubeugen, empfiehlt es sich deshalb, ungefähr dreimal am Tag fünf bis zehn Minuten «quer» zu lüften – also für Durchzug zu sorgen. Dadurch wir die feuchte Luft relativ schnell durch trockene ausgetauscht.

Können sich Mieter und Vermieter trotz Expertengutachten nicht über die Schuldfrage einigen, so können sich die Parteien – wie auch bei anderen Streitangelegenheiten – an die örtlichen Mieter- oder Hauseigentümerverbände wenden. Führt dies ebenfalls nicht zum gewünschten Ergebnis, bleibt schlussendlich nur noch der Gang zur Schlichtungsstelle.

Autor: Manuel Liniger