Mietvertrag richtig kündigen – darauf müssen Sie achten (Teil 1)
Egal, ob Jobwechsel, finanzielle Veränderungen oder neuer Beziehungsstatus; es gibt zahlreiche Gründe, die Mieterinnen und Mieter dazu veranlassen oder gar zwingen, ihr aktuelles Mietverhältnis zu kündigen und ein neues einzugehen. Auf dem Weg zum neuen Glück aber, gilt es für beide Parteien, ein paar «Stolpersteine» zu beachten und gekonnt zu umgehen. Damit Sie sich, liebe Leserinnen und Leser unseres Graf & Partner Blogs, sei es als Mieter oder als Vermieter, bei der nächsten Kündigung korrekt verhalten, erläutern wir Ihnen in unserer dreiteiligen Serie zum Thema «Mietvertrag richtig kündigen» ein paar dieser «Stolpersteine», die Sie unbedingt beachten sollten.
Ordentliche Kündigung durch den Mieter:
Kündigungsform:
Die Kündigung einer Wohnung oder von Geschäftsräumen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Obwohl vom Gesetz nicht verlangt, lohnt es sich, das Kündigungsschreiben aus Beweisgründen eingeschrieben zuzustellen. Achten Sie darauf, dass der Vermieter genügend Zeit hat, das Schreiben vor Beginn der Kündigungsfrist auf der Post abzuholen. Denn massgebend für eine ordentliche Kündigung ist nicht der Poststempel, sondern das Datum des Kündigungserhalts. Alternativ kann die Kündigung auch persönlich übergeben werden und dabei der Erhalt vom Vermieter durch eine Unterschrift bestätigt werden lassen.
Vorsicht ist geboten, wenn das Datum der beginnenden Kündigungsfrist auf einen Sonntag oder einen Montag fällt. Dann muss die Kündigung spätestens am Samstag, bei manchen Vermietern sogar bereits am Freitag davor, eintreffen.
Wichtig: Kündigungen müssen stets von allen Unterzeichnern eines Mietvertrages unterschrieben werden. Bei Familienwohnungen von Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften müssen beide Partner die Kündigung unterschreiben, auch wenn nur einer der beiden den Vertrag abgeschlossen hat.
Kündigungsfristen:
Ein weiterer, dringend zu beachtender Punkt ist die Einhaltung der Kündigungsfrist. Bei privaten Mietwohnungen beträgt die gesetzliche Frist mindestens drei Monate, bei gewerblich genutzten Räumen deren sechs und bei möblierten Zimmern zwei Wochen. Bei Einstellplätzen sind es ebenfalls zwei Wochen, sofern diese nicht an den Wohnungsmietvertrag gebunden sind.
Im gegenseitigen Einverständnis können durchaus auch längere Fristen vereinbart werden, kürzere sind hingegen gesetzlich untersagt.
Kündigungstermine:
In der Regel sind die Kündigungstermine im Mietvertrag geregelt. Falls diese nicht ausdrücklich erwähnt sind, gelten die ortsüblichen Termine. Im Kanton Schaffhausen beispielsweise sind Kündigungen auf jedes Monatsende, ausser auf den 31. Dezember, möglich.
Ausserdem werden insbesondere bei Neubauten des Öfteren Mindestmietdauern von einem oder sogar zwei Jahren vereinbart, um zu grosse Fluktuationen innerhalb einer Überbauung zu verhindern.
Bei einem Umzug geht es also nicht lediglich darum, das Inventar geordnet zu verpacken und schadlos von A nach B zu transportieren. Bereits bei der Kündigung ist höchste Sorgfalt geboten. Überprüfen Sie ihren Mietvertrag genau, um unliebsamen Konsequenzen vorzubeugen.
Autor: Manuel Liniger