Alleineigentum von Liegenschaften und Schutz des Ehepartners
Die häufigste Erwerbsform beim Liegenschaftserwerb von Ehegatten ist die des Miteigentums zu einer nach aussen sichtbaren Quote - in der Regel zu je 50%. Je nach Situation macht es Sinn andere Möglichkeiten zu prüfen, und zwar den Erwerb im Gesamteigentum beider Ehegatten (als einfache Gesellschaft oder infolge Gütergemeinschaft) oder im hier betrachteten Alleineigentum eines Ehegatten.
Je nach güterrechtlicher Zuordnung der Eigenmittel kann der Erwerb im Alleineigentum eine prüfenswerte Option sein. Hier spielt der Lebensabschnitt und Hintergrund der Gatten (z.B. bei Zweitehen) eine Rolle, wo der Finanzierungsbeitrag des Zuhauses ausschliesslich von einem Ehepartner erbracht wird.
Wie aber ist die Stellung und Absicherung des Nichterwerbers? Bei den folgenden Lebenssituationen sieht es in diesem Fall so aus:
Veräusserung der Liegenschaft
Auch der Alleineigentümer kann im Verkaufsfall nicht ohne Zustimmung des Ehegatten das bisherige Zuhause veräussern.
Tod des Alleinerwerbers
Bei seinem Ableben bestehen güter- und erbrechtliche Schutzansprüche zugunsten des überlebenden Nichteigentümer-Ehegatten.
Scheidung der Ehegatten
Im Falle einer Scheidung kann dem Nichteigentümer-Ehegatten, der auf die bisherige Familienwohnung angewiesen ist, ein zeitlich befristetes Wohnrecht eingeräumt werden. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Übertragung des Alleineigentums, wenn sich der Eigentümer dem widersetzt.
Interessant wird es, wenn ein Ehepartner zum Erwerb im Alleineigentum des Partners eigene Mittel beiträgt. Hier ist wichtig, dass sein Beitrag wie auch spätere wertvermehrende Investitionen oder Hypothekaramortisationen schriftlich festgehalten und im Hinblick auf die güterrechtliche Zuordnung deren Quelle - z.B. Erbe oder Einkommen - zugeordnet werden.
Das Gesetz schützt den Nichteigentümer bei der Errungenschaftsbeteiligung hier wie folgt:
- Verliert die Liegenschaft an Wert, erhält der Nichteigentümerehegatte den gesamten Betrag seiner Investitionen zurück (Nennwertgarantie).
- Kommt es zu einem Mehrwert, ist er daran im Verhaltnis seiner Investition zum Gesamtwert beteiligt.
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Autor: Patrizia Pellandini